Entlassungsschüler/innen
Darunter verstand man in der Nachkriegszeit Maturantinnen und Maturanten aber auch die SchülerInnen nicht weiterführender Schultypen der Sekundarstufe I (8 Klasse der Volksschule, 4. Klasse der Hauptschule) [vgl. Zitate frühe Gesetzesvorgaben für Schulen Fn. 51]