1. Seit der "Selbstausschaltung" des Nationalrates am 4. März 1933 regierte dieösterreichische Bundesregierung aufgrund des "KriegswirtschaftlichenErmächtigungsgesetzes" von 1917, das durch das Verfassungs-Überleitungsgesetzvon 1920 als fortgeltend bezeichnet wurde.
2. Die österreichische Bundesregierung versuchte durch die Einberufung eines Rumpfparlaments (der gewählte Nationalrat ohne KPÖ- und SPÖ-Abgeordnete) die Kontinuität des Staates sowie die Legalität der neuen Verfassung durch ein Bundesverfassungsgesetz herzustellen, das jedoch in jedem Fall dem geltenden Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 widersprach; aus diesem Grunde war die Verfassung von 1934 aufgrund eines verdeckten Staatsstreichs in Kraft gesetzt worden, was 1945 dazu geführt hat, daß das rechtmäßige Bundesverfassungsgesetz von 1920 in der Fassung von 1929 wieder in Wirkung gesetzt wurde.
3. ursprüngliche Fassung
4. siehe auch § 4 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
5. siehe auch § 7 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
6. siehe auch § 8 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
7. siehe auch § 9 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
8. siehe auch § 10 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
9. siehe auch § 11 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
10. siehe auch §§ 12 bis 17 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
11. siehe auch § 18 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
12. siehe auch § 19 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
13. siehe das Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. II Nr. 150 von 1934
14. siehe auch § 20 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
15. siehe auch § 21 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
16. siehe auch § 22 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
17. siehe auch § 23 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
18. siehe auch § 24 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
19. siehe auch § 25 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
20. siehe auch § 25 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
21. siehe auch § 27 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
22. siehe auch § 28 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
23. siehe auch § 29 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
24. siehe auch § 30 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
25. siehe auch § 31 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
26. siehe auch § 32 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
27. siehe auch §§ 33 bis 35 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
28. siehe auch § 36 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
29. siehe auch §§ 37 und 38 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
30. siehe auch § 19 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
31. siehe auch § 39 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
32. siehe auch § 40 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
33. siehe auch § 41 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
34. siehe auch § 42 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
35. siehe auch § 43 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
36. siehe auch § 19 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
37. siehe auch § 44 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
38. siehe auch § 45 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
39. siehe auch § 46 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
40. siehe auch § 47 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
41. siehe auch § 48 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
42. siehe auch §§ 49 und 50 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
43. siehe auch §§ 51 und 52 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
44. siehe auch § 53 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
45. siehe auch § 54 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
46. siehe auch § 55 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934
47. Die Verfassung Österreichs von 1934 trat formal am 1. Juli 1934 in Kraft, doch hat sie faktisch nie volle Geltung erlangt, da durch das Übergangsgesetz so viele zeitlich unbegrenzte Sonderregelungen getroffen wurden, daß es bei der Staatspraxis seit der "Selbstausschaltung" des Nationalrates am 4. März 1933 blieb, daß die Gesetzgebung von der Bundesregierung aufgrund des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917 und des (verfassungswidrigen) Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934 erfolgte.
Die Verfassung ist mit der "Wiedervereinigung" Österreichs mit Deutschland faktisch außer Kraft getreten; sie ist deklaratorisch durch das Verfassungsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 als nicht mehr geltend festgestellt worden, nachdem die österreichischen Parteien sich geeinigt haben, die Verfassung von 1920 in der Fassung vom 4. März 1933 wieder in Wirkung zu setzen und so den Staatsumsturz von 1933/34 und die Vereinigung Österreichs mit Deutschland verfassungsrechtlich auszulöschen.
(http://www.verfassungen.at/at34-38/oesterreich34.htm Zugriff 26. März 2010)
48. aufgehoben durch Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, StGBl. 4/1945
49. Ene verfassungsmäßige Berufung der Mitglieder des Staatsrates, des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates ist bis 1938 nicht erfolgt, so daß es bei der vorgenannten Regelung bis 1938 bleibt.
(http://www.verfassungen.at/index.htm Zugriff 22. Juni 2020)
50. Zobels Bierhalle (15, Gasgasse 4-6, Zwölfergasse 3-15), siehe Wien Wiki www.geschichtewiki.wien.gv.at/Zobels_Bierhalle (Zugriff 20. Mai 2020)